Rechtliche Einordnung · Regionale Rechtslage
Lateinamerika, Australien, Neuseeland und weitere Regionen: regulatorische Einordnung von Artemisia annua
1. Einleitung
Außerhalb der bereits behandelten Regionen gibt es keine einheitliche rechtliche Einordnung von Artemisia annua. Entscheidend sind das jeweilige Land, die Produktform, das Herstellungsverfahren, der Wirkstoffgehalt, die vorgesehene Verwendung und vor allem die Aussagen, mit denen das Produkt beworben wird.
Dieselbe Pflanze kann je nach Ausgestaltung als Ausgangsstoff für ein Arzneimittel, als Bestandteil eines traditionellen Arzneimittels, als niedrig dosierter Bestandteil eines komplementärmedizinischen Produktes, als neuartiges Lebensmittel oder als nicht zugelassener Stoff behandelt werden. Der landwirtschaftliche Anbau der Pflanze sagt dabei nichts darüber aus, ob ein daraus hergestellter Tee, Extrakt oder eine Kapsel verkehrsfähig ist.
2. Australien: Eintragung als „listed medicine“ unter Auflagen
In Australien kann Artemisia annua als Wirkstoff in sogenannten „listed medicines“ verwendet werden. Dabei handelt es sich um eine Kategorie nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel mit als vergleichsweise niedrig eingestuften Inhaltsstoffen und begrenzten gesundheitsbezogenen Angaben. Solche Produkte müssen vor dem Verkauf in das Australian Register of Therapeutic Goods aufgenommen werden und tragen in der Regel eine AUST-L-Nummer.
Die Bezeichnung „listed“ darf nicht mit einer individuellen behördlichen Wirksamkeitszulassung verwechselt werden. Gewöhnliche listed medicines werden von der Therapeutic Goods Administration (TGA) nicht vor dem Inverkehrbringen einzeln auf Qualität, Sicherheit und Wirksamkeit geprüft. Der Sponsor muss vielmehr bestätigen, dass das Produkt alle Anforderungen erfüllt und dass er über Belege für die verwendeten Angaben verfügt. Die TGA kann diese Unterlagen im Rahmen nachträglicher Compliance-Prüfungen kontrollieren und Produkte gegebenenfalls zurückrufen oder aus dem Register löschen.
Als listed medicine darf ein Artemisia-Produkt nur niedrigschwellige, vorab zugelassene gesundheitsbezogene Angaben verwenden. Die Eintragung ermöglicht daher nicht automatisch Aussagen zur Vorbeugung oder Behandlung von Malaria, COVID-19 oder anderen schweren Erkrankungen.
Schwangerschaftswarnung
Im Oktober 2020 veröffentlichte die TGA einen Sicherheitshinweis zur Verwendung bestimmter Artemisia-Arten während der Schwangerschaft. Anlass waren insbesondere tierexperimentelle Hinweise auf Fehlgeburten und Entwicklungsstörungen nach Exposition gegenüber Artemisia-annua-Extrakten, Artemisinin und verwandten Verbindungen.
Im Februar und März 2021 wurden mehrere Produkte mit Artemisia annua oder Artemisia absinthium zurückgerufen. Nach Bewertung der vorgesehenen Dosierungen kam die TGA zu dem Ergebnis, dass diese Produkte während der Schwangerschaft eine nicht akzeptable Exposition verursachen könnten. Da die betroffenen Produkte nicht ausreichend vor einer Anwendung während der Schwangerschaft warnten, wurde ihr Rückruf veranlasst.
Nach der aktuell geltenden australischen Regelung muss ein Arzneimittel, das Artemisia annua als aktiven Bestandteil enthält, den Warnhinweis tragen:
„Do not use if pregnant or likely to become pregnant.“
Die Warnung betrifft damit auch den Zeitraum, in dem eine Schwangerschaft möglich, aber noch nicht erkannt ist.
Thujonbegrenzung
Nach der im August 2026 geltenden Fassung der australischen Permissible Ingredients Determination ist Artemisia annua als aktiver oder homöopathischer Bestandteil zulässig. Thujon wird dabei als verpflichtend zu kontrollierender Bestandteil behandelt. Seine Konzentration im fertigen Arzneimittel darf vier Prozent nicht überschreiten.
Diese Vier-Prozent-Grenze ist keine empfohlene Verzehrmenge und keine allgemeine Aussage über die Sicherheit von Thujon. Sie ist eine produktspezifische regulatorische Höchstkonzentration innerhalb des australischen Systems für listed medicines.
Compliance-Prüfung 2024
Im Jahr 2024 überprüfte die TGA 16 gelistete Arzneimittel mit verschiedenen Artemisia-Arten auf die vorgeschriebenen Schwangerschaftswarnungen:
- Zwölf Produkte enthielten die erforderliche Warnung.
- Bei zwei Produkten konnte die Einhaltung nicht abschließend beurteilt werden, weil sie nicht mehr hergestellt oder geliefert wurden.
- Bei einem Produkt fehlte die Warnung auf der Internetseite; der Sponsor korrigierte dies.
- Bei einem weiteren Produkt fehlte sie auf dem Etikett. Dieses Produkt wurde zurückgerufen, aus dem Register gelöscht und mit einer Geldbuße belegt.
Die Prüfung bestätigt daher grundsätzlich eine mögliche Vermarktung unter Auflagen, aber keine behördlich bestätigte Wirksamkeit der kontrollierten Produkte.
3. Neuseeland: Leberschadenssignal und Verschreibungspflicht für Extrakte
Die neuseeländische Sicherheitsdiskussion konzentrierte sich vor allem auf Arthrem. Das Produkt enthielt 150 Milligramm eines mittels überkritischem Kohlendioxid hergestellten Artemisia-annua-Extraktes in Traubenkernöl und wurde zur Unterstützung der Gelenkgesundheit beziehungsweise gegen Gelenkbeschwerden vermarktet.
Meldungen über Leberschäden
Medsafe erhielt seit 2016 zunehmende Meldungen über mögliche Leberschäden. Bis Ende 2017 lagen 14 Berichte über Lebertoxizität vor. Bis zum 30. September 2018 erhöhte sich die Zahl auf 25. Gemeldet wurden unter anderem:
- erhöhte Leberenzymwerte,
- Hepatitis,
- Gelbsucht,
- Juckreiz,
- dunkler Urin,
- helle Stühle,
- unterschiedliche hepatozelluläre, cholestatische oder gemischte Schädigungsmuster.
Bei den meisten Betroffenen besserte sich der Zustand nach dem Absetzen oder sie erholten sich. Einzelne Fälle erforderten eine stationäre Behandlung. Ein veröffentlichter Fallserienbericht bewertete die Gesamtheit der Meldungen als ausreichendes Sicherheitssignal für einen möglichen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem untersuchten Extrakt und Leberschäden.
Bis zum 28. Februar 2020 waren insgesamt 46 Berichte über unerwünschte Reaktionen im Zusammenhang mit Arthrem eingegangen. Diese Zahl umfasst nicht ausschließlich bestätigte Leberschäden und darf nicht als Zahl nachgewiesener Kausalzusammenhänge verstanden werden.
Produktbezogenes Signal
Die verfügbaren Meldungen betrafen überwiegend Arthrem beziehungsweise einen vergleichbaren Extrakt. Medsafe wies ausdrücklich darauf hin, dass die chemische Zusammensetzung des Extraktes nicht vollständig offengelegt war. Deshalb ließ sich nicht beurteilen, ob sämtliche anders hergestellten Artemisia-annua-Produkte dasselbe Risiko aufweisen.
Das Signal darf daher nicht automatisch auf traditionelle Teezubereitungen, getrocknete Blätter oder jeden ethanolischen beziehungsweise wässrigen Extrakt übertragen werden. Umgekehrt beweist das Fehlen entsprechender Meldeserien für andere Produkte nicht deren Sicherheit. Unterschiede in Herstellung, Extraktionsmittel, Konzentration, Dosierung und Anwendungsdauer können für das Risiko wesentlich sein.
Einstufung als verschreibungspflichtiger Arzneistoff
Das neuseeländische Medicines Classification Committee empfahl 2019, Artemisia-annua-Extrakt als verschreibungspflichtigen Arzneistoff einzustufen. Die Einstufung wurde am 18. Mai 2020 amtlich bekannt gemacht und besteht in der neuseeländischen Klassifikationsübersicht weiterhin.
Damit ist nicht automatisch ein konkretes Artemisia-annua-Produkt als Arzneimittel zugelassen. Verschreibungspflicht und Produktzulassung sind zwei verschiedene Ebenen: Auch ein verschreibungspflichtiger Stoff darf nicht als Fertigarzneimittel vermarktet werden, wenn das konkrete Produkt keine erforderliche Genehmigung besitzt.
Entfernung von Arthrem aus dem Vertrieb
Im September 2020 vereinbarten Medsafe und der Hersteller Promisia Integrative, Herstellung, Werbung und Verkauf von Arthrem einzustellen. Im Gegenzug zog Medsafe ein zuvor eingeleitetes Strafverfahren zurück.
Der regulatorische Verstoß bestand nicht allein in den Sicherheitsmeldungen. Nach Auffassung von Medsafe machten die Werbeaussagen zur Behandlung von Arthritis das Produkt zu einem Arzneimittel. Arthrem war jedoch nicht als Arzneimittel zugelassen und wurde unter der Bezeichnung eines Nahrungsergänzungsmittels vermarktet.
Einordnung des internationalen Leberschadenssignals
Health Canada leitete 2021 ausdrücklich unter Bezugnahme auf die neuseeländischen und australischen Warnungen eine eigene Sicherheitsprüfung ein. Die Behörde konnte anhand der damals verfügbaren kanadischen Daten keinen ursächlichen Zusammenhang zwischen den in Kanada zugelassenen Artemisia-annua-Produkten und Leberschäden bestätigen. Die Datenlage wurde als zu begrenzt für zusätzliche regulatorische Maßnahmen beurteilt.
Health Canada hob zugleich hervor, dass die problematischen Produkte aus Neuseeland und Australien in Kanada nicht vertrieben wurden und die kanadischen Produkte überwiegend andere Anwendungszwecke und kürzere Anwendungszeiten aufwiesen. Das Ergebnis widerlegt somit nicht das neuseeländische Arthrem-Signal, sondern zeigt, dass dessen Übertragbarkeit auf andere Extrakte und Anwendungsformen unsicher ist.
4. Brasilien: unterschiedliche Rechtswege für Tee, Supplement und Phytotherapeutikum
In Brasilien muss zwischen mindestens drei regulatorischen Kategorien unterschieden werden:
- pflanzlichen Zutaten für Tee oder andere Lebensmittel,
- Bestandteilen von Nahrungsergänzungsmitteln,
- Phytotherapeutika mit medizinischer Zweckbestimmung.
Eine Einstufung oder Zulassung in einer Kategorie bedeutet nicht automatisch, dass die Pflanze auch in den anderen Kategorien verwendet werden darf.
Neue Lebensmittel und Zutaten
Die Resolução RDC 839/2023 regelt den Sicherheitsnachweis und die Zulassung neuer Lebensmittel und Lebensmittelzutaten. Als neu gelten insbesondere Zutaten ohne ausreichend dokumentierte Geschichte eines sicheren Verzehrs in Brasilien.
Für den Nachweis einer etablierten Verzehrgeschichte verlangt ANVISA grundsätzlich einen mindestens 25-jährigen Konsum in Brasilien:
- als Bestandteil der Ernährung,
- in vergleichbaren Mengen,
- in einer vergleichbaren Zubereitungs- und Verwendungsform,
- durch die allgemeine Bevölkerung oder relevante Bevölkerungsgruppen.
Die Verwendung in der traditionellen Medizin, als Arzneimittel oder als Nahrungsergänzungsmittel reicht für diesen Nachweis ausdrücklich nicht aus. Eine lange medizinische Nutzung in China oder anderen Ländern belegt daher nicht automatisch eine brasilianische Verwendungsgeschichte als Lebensmittel. Bei einer Konsumgeschichte von weniger als 25 Jahren oder bei einer neuartigen Extraktion, Konzentration oder Dosierung kann eine Sicherheitsbewertung durch ANVISA erforderlich sein.
Pflanzen für Tee
Für als Lebensmittel angebotene Tees ist zusätzlich die positive Liste der IN 159/2022 maßgeblich. Eine dort nicht aufgeführte Pflanzenart oder ein nicht aufgeführter Pflanzenteil kann nicht allein deshalb regulär als Tee vermarktet werden, weil die Pflanze andernorts traditionell verwendet wird. Gegebenenfalls ist zunächst eine Sicherheitsbewertung und anschließend die Aufnahme in die maßgebliche Liste erforderlich.
In den für diese Überarbeitung geprüften amtlichen Listen und ANVISA-Informationsquellen konnte keine ausdrückliche allgemeine Aufnahme von Artemisia annua als zugelassene Teepflanze festgestellt werden. Das ist vorsichtiger zu formulieren als ein absolutes „Verbot“: Produktbezogene Entscheidungen und spätere Listenänderungen sind möglich. Es ist aber ebenso wenig zulässig, daraus eine unkomplizierte allgemeine Verkehrsfähigkeit als Tee abzuleiten.
Einträge zu Artemisia absinthium oder anderen Artemisia-Arten gelten nicht automatisch für Artemisia annua. Botanische Arten sind regulatorisch getrennt zu beurteilen.
Nahrungsergänzungsmittel
Die RDC 243/2018 und die mehrfach aktualisierte IN 28/2018 verwenden positive Listen für zulässige Supplementbestandteile, Höchstmengen, Zielgruppen, Kennzeichnung und zulässige Angaben. Nur von ANVISA zugelassene Bestandteile dürfen in dieser Funktion eingesetzt werden. Für einen nicht aufgeführten Bestandteil muss das Unternehmen eine Bewertung und Aufnahme beantragen.
Bei der Prüfung der zugänglichen ANVISA-Quellen konnte keine allgemeine Aufnahme von Artemisia annua als frei einsetzbarer Supplementbestandteil verifiziert werden. Deshalb sollte nicht behauptet werden, die Pflanze könne in Brasilien ohne Weiteres als Nahrungsergänzungsmittel vertrieben werden.
Supplemente sind außerdem für gesunde Personen zur Ergänzung der Ernährung bestimmt. Aussagen zur Vorbeugung, Behandlung oder Heilung von Malaria, COVID-19, Krebs oder anderen Krankheiten würden den lebensmittelrechtlichen Rahmen verlassen.
Phytotherapeutika
Ende 2025 führte ANVISA mit der RDC 1.004/2025 sowie den ergänzenden Instruções Normativas 410, 411 und 412/2025 ein neues Regelwerk für die Registrierung und Notifizierung von Phytotherapeutika ein. Es differenziert stärker nach der Art des pflanzlichen Wirkstoffes und nach dem vorhandenen Kenntnisstand zu Qualität, Sicherheit und Wirksamkeit.
Diese Modernisierung eröffnet grundsätzlich Wege für die Entwicklung und Registrierung pflanzlicher Arzneimittel. Sie ist aber keine pauschale Genehmigung für Artemisia annua. Ein konkretes Produkt muss den für seinen Zulassungsweg geltenden Anforderungen entsprechen. Die Regelungen ändern auch nichts daran, dass ein nicht zugelassener Artemisia-Tee nicht durch medizinische Werbeaussagen zu einem legalen Phytotherapeutikum wird.
5. Übriges Lateinamerika
Für Lateinamerika kann keine einheitliche Zulassungslage angegeben werden. Weder eine regionale Organisation noch die Panamerikanische Gesundheitsorganisation erteilt eine für sämtliche Länder geltende Marktzulassung für Artemisia-Produkte.
Die nationalen Systeme unterscheiden regelmäßig zwischen:
- Lebensmitteln und Kräutertees,
- Nahrungsergänzungsmitteln,
- traditionellen pflanzlichen Arzneimitteln,
- registrierten Phytotherapeutika,
- pharmazeutischen Wirkstoffen wie Artemisinin,
- klinischen Prüfpräparaten.
Auch eine behördlich genehmigte klinische Studie ist keine Marktzulassung. Beispielsweise wurde 2020 in Mexiko eine klinische Untersuchung eines Artemisia-annua-Extraktes bei COVID-19 genehmigt. Nach Angaben der Regierung von Mexiko-Stadt war dafür eine besondere Importgenehmigung erforderlich; das Prüfprodukt sei gerade nicht für eine allgemeine Anwendung verfügbar gewesen. Das Beispiel belegt Forschungsinteresse, aber keine freie Verkehrsfähigkeit als Supplement oder COVID-19-Behandlung.
Ohne Prüfung des konkreten nationalen Registers und der jeweiligen Produktform sollten deshalb keine allgemeinen Aussagen wie „in Lateinamerika zugelassen“, „als Supplement erlaubt“ oder „als traditionelles Mittel anerkannt“ verwendet werden.
6. WHO-Position und nationale Rechtslage
Die WHO unterstützt seit 2019 weder die Förderung noch die Verwendung nicht-pharmazeutischer Formen von Artemisia zur Vorbeugung oder Behandlung von Malaria. Dazu gehören insbesondere Tees, getrocknete Blätter, Pulver und nicht ausreichend standardisierte Extrakte. Gründe sind die schwankende Zusammensetzung, unzuverlässige Dosierung, unzureichende Parasitenbeseitigung und das mögliche Risiko einer Resistenzselektion.
Diese Position ist eine medizinische und gesundheitspolitische Empfehlung. Sie entscheidet nicht darüber, ob ein Artemisia-Produkt in einem bestimmten Staat als Nahrungsergänzungsmittel, Tee oder traditionelles Arzneimittel verkauft werden darf. Umgekehrt bedeutet die rechtliche Verkehrsfähigkeit als niedrig reguliertes Kräuter- oder Komplementärprodukt nicht, dass die WHO seine Anwendung gegen Malaria empfiehlt.
7. Gesamteinschätzung
Australien erlaubt Artemisia annua als Bestandteil bestimmter niedrig regulierter Arzneimittel, sofern unter anderem die vorgeschriebene Schwangerschaftswarnung und die Thujonbegrenzung eingehalten werden. Die Aufnahme als listed medicine stellt jedoch keine individuelle TGA-Bestätigung der klinischen Wirksamkeit dar und gestattet keine beliebigen Krankheits- oder Heilungsversprechen.
Neuseeland reagierte auf ein deutliches, vor allem mit Arthrem verbundenes Leberschadenssignal. Artemisia-annua-Extrakt wurde 2020 als verschreibungspflichtiger Arzneistoff klassifiziert, während Arthrem wegen fehlender Arzneimittelzulassung, therapeutischer Werbeaussagen und der Sicherheitsbedenken aus dem Vertrieb genommen wurde. Das beobachtete Risiko kann nicht ungeprüft auf alle Artemisia-Zubereitungen übertragen werden.
Brasilien arbeitet sowohl im Lebensmittel- als auch im Arzneimittelbereich mit festgelegten Zulassungswegen und positiven Listen. Eine allgemeine Verkehrsfähigkeit von Artemisia annua als Tee oder frei verwendbarer Supplementbestandteil konnte nicht belegt werden. Das neue Recht für Phytotherapeutika eröffnet einen Arzneimittelweg, ersetzt aber nicht die erforderliche Prüfung eines konkreten Produktes.
Global fehlt eine Harmonisierung. Für eine rechtlich belastbare Beurteilung müssen daher immer mindestens Pflanzenart, Pflanzenteil, Extraktionsverfahren, Dosierung, Darreichungsform, Anwendungszweck, Werbeaussagen und Zielland bekannt sein.
8. Quellen
- TGA: Listed medicines
- TGA: Recalls of medicines containing Artemisia annua and Artemisia absinthium
- TGA: Artemisia warning-statement compliance review
- Australische Permissible Ingredients Determination (aktuelle Fassung)
- Medsafe: Artemisia annua extract and risk of liver harm
- Medsafe: New Zealand Gazette notices on medicine classification / Removal of illegally marketed Arthrem
- Health Canada: Artemisia-annua safety review
- ANVISA: Novos ingredientes e alimentos (RDC 839/2023)
- ANVISA: Food regulation / Food supplements
- WHO: The use of non-pharmaceutical forms of Artemisia (Oktober 2019)