Grauzonen & Marketing-Tricks
Wie Hersteller die Novel-Food-Sperre umgehen — und wo die Grenzen liegen
Einleitung
Da Artemisia annua in der EU nicht als Lebensmittel verkauft werden darf, haben Hersteller und Händler eine Reihe von Vermarktungsstrategien entwickelt, die andere Produktkategorien nutzen. Jede dieser Strategien hat ihr eigenes rechtliches Risikoprofil. Dieses Kapitel dokumentiert die gängigen Ansätze, ihre regulatorische Grundlage und ihr konkretes Risiko — ohne Bewertung, ob die zugrunde liegenden Regulierungen „richtig" oder „falsch" sind.
Produktgrauzonen
„Nicht zum Verzehr geeignet" / „Nicht zum Verzehr bestimmt"
Die häufigste Strategie: Das Produkt — oft getrocknete Blätter oder Pulver — wird mit dem Hinweis „Nicht zum Verzehr bestimmt" versehen.
Rechtliche Bewertung: Dieser Disclaimer schützt nicht zuverlässig. Entscheidend ist die Gesamtbetrachtung von Produktbeschaffenheit, Aufmachung, Vertriebsumfeld und tatsächlicher Zweckrichtung. Die objektive Zweckbestimmung nach der Verkehrsauffassung hat Vorrang vor der subjektiven Deklaration des Herstellers.
Die deutsche Artemisia-Rechtsprechung (VGH BW, 2017/2021) zeigt: Wird ein Produkt objektiv als Lebensmittel vermarktet oder genutzt — erkennbar an Dosierungsangaben, Tassenabbildungen, Einnahmehinweisen oder Gesundheitsnarrativen — hilft kosmetisches Wording wenig.
Räucherware / Räuchermischung
Der Verkauf als Räucherware unterliegt keiner lebensmittelrechtlichen Regulierung. Diese Deklaration ist grundsätzlich tragfähiger, sofern Produkt, Aufmachung und Vertrieb wirklich zur Räucher-Kategorie passen.
Risiko: Sobald de facto Konsumhinweise, Dosierungen oder Gesundheitsnarrative auftauchen, steigt das Umqualifizierungsrisiko.
Badezusatz / Kosmetisches Produkt
Artemisia-annua-Produkte als Badezusatz, Creme oder Salbe unterliegen der EU-Kosmetik-VO (1223/2009). INCI-Einträge für Artemisia annua Extract existieren.
Erlaubt sind kosmetische Claims wie „pflegt die Haut" oder „beruhigt die Haut". Nicht erlaubt sind Aussagen wie „wirkt entzündungshemmend" oder „hilft bei Ekzemen" — diese würden das Produkt zum Arzneimittel machen.
Tierfutter / Ergänzungsfuttermittel
Der Futtermittelweg ist aktuell der rechtlich klarste Zugangsweg in der EU. Artemisia annua wird futtermittelrechtlich als Aromastoff klassifiziert.
Praxis: Lupovet („Einzelfuttermittel mit appetitanregendem Zusatzstoff"), kingnature (Bio-zertifiziertes Ergänzungsfuttermittel) und VitalPfoten nutzen diesen Weg.
Risiko: Das Produkt darf nicht als verstecktes Humanprodukt aufgemacht sein.
Raumduft / Potpourri / Duftkissen
Keine spezifische Regulierung jenseits allgemeiner Produktsicherheitsvorschriften. Tragfähig, wenn die Kategorie ehrlich gelebt wird. Therapeutische Aussagen sind nicht zulässig.
Saatgut und lebende Pflanzen
Der Verkauf von Saatgut und lebenden Pflanzen unterliegt nicht dem Lebensmittelrecht und nicht der Novel-Food-VO. Der Eigenanbau für persönlichen Gebrauch ist in der EU nicht eingeschränkt.
Tee-Deklaration & „Forschungschemikalie"
Innerhalb der EU ist die Deklaration als „Kräutertee" nicht zulässig. Die Deklaration als „Forschungschemikalie" oder „Laborreagenz" schützt nicht, wenn das Produkt erkennbar an Verbraucher gerichtet ist.
Health Claims, Disease Claims und rechtliche Fallen
In der EU sind gesundheitsbezogene Aussagen dreifach reguliert: Health Claims Regulation (VO 1924/2006), LMIV Art. 7 und nationale UWG/HWG-Vorschriften. Für Artemisia annua gibt es keine zugelassenen Claims.
Verbotene Formulierungen: „gegen Malaria", „bei Krebs", „hilft bei Borreliose", „stärkt das Immunsystem gegen Krankheiten".
USA: Structure/Function Claims vs. Disease Claims
Structure/Function Claims dürfen sich auf normale Körperfunktionen beziehen, müssen jedoch mit dem DSHEA-Disclaimer versehen sein. Disease Claims machen das Produkt zum unapproved drug.
Behördenpraxis und Durchsetzung
Die Durchsetzungsintensität bei Novel-Food-Verstößen folgt einem klaren Eskalationsmuster: Beanstandung → Anhörung → Untersagungsverfügung → Bußgeldverfahren → Versiegelung und Durchsuchung.
Der Fall Teemana/anamed im Rems-Murr-Kreis durchlief alle Stufen bis hin zur Versiegelung von Beständen und Strafandrohungen.
Onlinehandelsüberwachung und Abmahnungen
Die BVL-Zentralstelle G@ZIELT überwacht systematisch Amazon, Etsy und eigene Shops. Abmahnungen nach UWG wegen irreführender Werbung sind dokumentiert und nehmen bei wachsendem Markt zu.
Quellenverzeichnis Abschnitt 6.3
- VO (EG) 1924/2006 (Health Claims Regulation)
- VO (EU) 1169/2011 (LMIV), Art. 7
- VO (EG) 1223/2009 (Kosmetik-VO)
- VO (EG) 767/2009 (Futtermittel-VO)
- LFGB §§ 39, 59, 60 • HWG • UWG
- VGH Baden-Württemberg, 08.02.2021, Az. 9 S 3951/20
- VGH Baden-Württemberg, 26.01.2026, Az. 9 S 740/24
- RASFF Notification 2025.0649
- BVL G@ZIELT Jahresbericht 2022
- CosIng: ARTEMISIA ANNUA EXTRACT
- Stand: April 2026